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Coronavirus-/COVID-19-News, -Maßnahmen und -Restriktionen in Prag

Die folgenden Informationen richten sich speziell an touristische Reisende, die einen Besuch der Stadt Prag während der COVID-Pandemie planen.

Statistische Anzahl von Coronavirus-/COVID-19-Fällen in  Prag und der Tschechischen Republik insgesamt

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Aktuelle Restriktionen und Maßnahmen

In der Tschechischen Republik gilt aktuell der pandemiebedingte Ausnahmezustand. Das Land befindet sich bis zum 11/04/2021 im Lockdown.

Das Tragen von Atemschutzmasken (FFP2/KN 95) ist Pflicht in Ladenlokalen und Einkaufszentren, in Service-Centern, in allen öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an entsprechenden Haltestellen/-stationen, auf öffentlichen Plätzen/Plattformen sowie in Wartesälen/-bereichen, an Flughäfen, in medizinischen wie sozialen Einrichtungen, innerhalb von Bürogebäuden, in den Postämtern, in Apotheken, in PKWs (falls Passagiere aus unterschiedlichen Haushalten mitfahren), und am Arbeitsplatz – soweit Sie in der jeweiligen Räumlichkeit nicht alleine sind.

Allgemein sind Atemschutzmasken Pflicht im städtischen Bereich.

Kinder zwischen zwei und 15 Jahren müssen zumindest einen einfachen OP-Mundschutz tragen.

Selbstgefertigte Atemschutzmasken sind nicht länger akzeptabel.

Jedermann/-frau ist dazu angehalten, sich regelmäßig die Hände zu waschen, Menschenmengen sowie körperliche Nähe (z.B. in engen Räumen) zu meiden, und sich generell der Risiken und der persönlichen Verantwortung im Umgang mit denselben bewusst zu sein.

Personenfreizügigkeit, Ausgangssperre und Versammlungen

Aktuell ist die Personenfreizügigkeit auf den jeweiligen Stadtbezirk begrenzt. Es ist verboten, den Stadtbezirk des aktuellen dauerhaften Aufenthaltsorts zu verlassen. Ausnahmen bilden ggf. das Pendeln zum Arbeitsplatz, zum Arzttermin oder das Durchführen notwendiger Besorgungen und das notwendige Versorgen/Betreuen von Verwandten. Hierzu ist vor Verlassen des jeweiligen Stadtbezirks pflichtmäßig ein amtliches Begründungsformular auszufüllen. Das Pendeln zu einem Arbeitsplatz außerhalb des jeweiligen Stadtbezirks erfordert ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers.

Gestattet sind ferner das Einkaufengehen, Spaziergänge sowie Sport.

Der Besuch von Verwandten – auch solchen, die innerhalb des eigenen Stadtbezirks wohnen – ist ausschließlich zu Zwecken notwendiger Versorgung/Betreuung gestattet.

Die nächtliche Ausgangssperre gilt von 21 Uhr bis 5 Uhr.

Nächtliches Gassigehen ist alleine innerhalb eines Radius von 500 Metern um den jeweiligen dauerhaften Aufenthaltsort herum gestattet.

Social Distancing: An öffentlichen Orten dürfen sich maximal zwei Personen treffen, es sei denn, es handelt sich um Mitglieder des eigenen Haushalts. Versammlungen von mehr als zwei Personen sind untersagt – mit Ausnahme von Familienmitgliedern.

Der Genuss alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit ist verboten.

Die Besucherzahl in Kirchen ist auf 10 Prozent der normalen Besucherkapazität reduziert.

Ladenlokale und Service-Filialen

Ladenlokale und Service-Filialen müssen geschlossen bleiben, sofern sie nicht zu Folgendem zählen:

Supermärkte und Lebensmittel-/Getränkeläden, Apotheken, Drogerien, Zeitschriften-/Tabakläden, Tankstellen, Haustierbedarf, Optiker, Abschleppdienste, Floristen, Post/Logistik, Paket-Abholpunkte, u. Ä.

Die Ladenöffnungszeit endet grundsätzlich um 21 Uhr. Die Sonntage sind verkaufsoffen. Die Besucherdichte auf Ladenflächen ist auf 1 Person pro 15 Quadratmeter beschränkt, wobei auf die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern von Person zu Person zu achten ist.

Online-Shops und -Services sind wie gewohnt in Betrieb. Bei manchen Einzelhändlern wie etwa im Bereich des Heimwerkerbedarfs sind nur einzelne Bereiche für den Endverbraucher geöffnet, während andere Bereiche nur gewerbliche Kunden und Zwischenhändler einlassen.

Restaurants, Kneipen und Cafés

Die gastronomischen Einrichtungen bleiben im Allgemeinen geschlossen. Gestattet ist die Ausgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen – mit Ausnahme alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle – wobei auch hier eine Ladenschlusszeit von 21 Uhr gilt. Personen, die erworbene Speisen und Getränke in unmittelbarer Umgebung des Verkaufsorts derselben verzehren, sind verpflichtet, dabei einen Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern es sich bei Letzteren nicht um Mitglieder des eigenen Haushalts handelt.

Online-Lieferdienste von Speisen und Getränken sowie von sonstigen Lebensmitteln sind wie gewohnt in Betrieb.

Hotels und andere gastgewerbliche Unterbringungen

Hotels, Pensionen und anderen ähnlichen Einrichtungen des Gastgewerbes ist ausschließlich das Bewirten von Geschäftsreisenden gestattet. Hinzu kommen solche Gäste, die zu Zwecken ärztlicher Untersuchung/Behandlung angereist sind.

Museen, Galerien, Ausstellungen, historische Stätten, Sehenswürdigkeiten

Museen, Galerien, Monumente, Ausstellungsräume, Messen, Burgen, Schlösser, Observatorien, Planetarien und zoologische wie botanische Gärten sind geschlossen.

Kulturelle Veranstaltungen

Kultur-Events finden weiterhin nur publikumslos statt. Konzerte und sonstige musikalische, darstellerische, filmische und künstlerische Veranstaltungen vor Publikum – einschließlich Zirkussen und Varietés – sind untersagt.

Sport- und Fitnesseinrichtungen

Indoor-Sportanlagen bleiben geschlossen. Auf Outdoor-Sportanlagen ist das gemeinsame Trainieren/Spielen für maximal zwei Personen gleichzeitig gestattet. Schwimmbäder sowie Fitness-Center und Wellness-Oasen bleiben geschlossen.

Gesundheitsversorgung

Falls Sie meinen, Sie könnten sich mit dem Coronavirus angesteckt haben, bzw. falls Sie Grippe-ähnliche Symptome wie trockenes Husten, Fieber und Gelenkschmerzen aufweisen, so rufen Sie bitte bei einer der folgenden Coronavirus-Hotlines an:

Hotline d. Nationalen Instituts Öffentlicher Gesundheit

 +420 724810106 oder + 420 725191367

Hotline d. Außenministeriums der Tschechischen Republik

 +420 224 181 111 oder + 420 224182425

Die landesweite Tschechische Arztnotrufnummer

112 (Englisch) oder 155

COVID-Test-Servicepunkte

Sollten Ihnen die Tschechischen Behörden bei Ihrer Ankunft in der Tschechischen Republik einen COVID-19-Test anordnen, oder sollten Sie aufgrund von Symptomen selbst einen Test wünschen, so gibt es sowohl in Prag wie auch landesweit zum Glück zahlreiche Möglichkeiten, dem Folge zu leisten.

Einzelheiten zu den Testmöglichkeiten direkt am Prager Flughafen finden Sie hier.

Um einen COVID-Testtermin zu vereinbaren, gehen Sie bitte auf https://www.covidpass.cz oder https://koronavirus.mzcr.cz/seznam-odberovych-center/, wo Sie eine Liste von COVID-Test-Servicepunkten finden.

Internationale Reisebeschränkungen: Wer darf nach Prag?

Seit dem 30. Januar 2021 sind alle nicht-notwendigen Reisen in die Tschechische Republik untersagt – gleich, von welchem Ursprungsland aus (grün, orange oder rot).

Nach Prag bzw. in die Tschechische Republik einreisen darf jedoch, wer folgende Bedingungen erfüllt:

– 1) Die Einreise ist „notwendig“.

(also Einreisezweck: Erwerbstätigkeit, Studium/Ausbildung, dringende Familienangelegenheit – wie u.A. Hochzeit – sowie Ärztliches)

– 2) Sie reisen von einem „erlaubten“ Ursprungsland aus ein.

Touristische Reisen in die Tschechische Republik sind bis auf Weiteres untersagt.

  1. Für ausländische Staatsangehörige hat die Tschechische Republik die sogenannte Reise-Ampel der EU übernommen:

Grüne Ursprungsländer

Ohne weitere Einschränkungen GESTATTET (d.h., ohne Einreiseformular, Coronavirus-Test und/oder Quarantäne) ist Staatsangehörigen der folgenden Nationen das Einreisen in die Tschechische Republik – zu ausschließlich notwendigen Einreisezwecken:

Australien, Island, Süd-Korea, Neuseeland, Singapur, Thailand, Vatikanstaat.

Orangene Ursprungsländer

GESTATTET ist Staatsangehörigen der folgenden Nationen das Einreisen in die Tschechische Republik mit Einreiseformular + maximal 48 Stunden altem, negativem PCR COVID-19- und/oder Antigen-Test vor Reiseantritt im Ursprungsland – zu ausschließlich notwendigen Einreisezwecken:

Dänemark, Finnland, Norwegen, Azoren, Balearische Inseln.

Rote Ursprungsländer

GESTATTET ist Staatsangehörigen der folgenden Nationen das Einreisen in die Tschechische Republik mit Einreiseformular + maximal 48 Stunden altem, negativem PCR COVID-19- und/oder Antigen-Test vor Reiseantritt im Ursprungsland + 2. Test (nur PCR COVID-19) binnen 5 Tagen ab Ankunft in der Tschechischen Republik + Quarantäne bis zum Erhalt des 2. Testresultats – zu ausschließlich notwendigen Einreisezwecken:

Andorra, Belgien, Bulgarien, Frankreich, Kroatien, Irland, Italien, Zypern, Liechtenstein, Litauen, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Niederlande, Polen, Portugal, Österreich, Rumänien, Griechenland, Deutschland, Spanien, Schweden, Schweiz, Kanarische Inseln, Madeira.

Dunkelrote Ursprungsländer

GESTATTET ist Staatsangehörigen der folgenden Nationen das Einreisen in die Tschechische Republik mit Einreiseformular + maximal 48 Stunden altem, negativem PCR COVID-19- und/oder Antigen-Test vor Reiseantritt im Ursprungsland + 2. Test (nur PCR COVID-19) frühestens 5 Tage nach Ankunft + Quarantäne, bis zum Erhalt des 2. Testresultats – zu ausschließlich notwendigen Einreisezwecken:

GB, alle nicht bereits oben genannte EU-Mitgliedsstaaten inklusive Estland, Slowakei, Slowenien, Monaco, San Marino.

NICHT GESTATTET ist Staatsangehörigen sonstiger Länder das Einreisen in die Tschechische Republik.

  1. GESTATTET ist Tschechischen Staatsangehörigen das Reisen ins Ausland sowie der Wiedereintritt in die Tschechische Republik:

Für vom Ausland heimkehrende Tschechische Staatsangehörige gelten dieselben Auflagen wie für alle anderen Einreisenden (siehe oben). Andernfalls unterstehen Tschechische Staatsangehörige einem Coronavirus-Test und/oder 10-tägiger Quarantäne.

Die Wiedereröffnung der Grenzen ist Gegenstand fortwährender Entwicklungen, und die Auflagen, unter denen das Einreisen gestattet ist, nehmen in ihrer Komplexität tendenziell zu.

Wir von Prague Experience sind daher weiterhin bemüht, diese Seite so weit wie möglich mit den neuesten Informationen hierzu und in Klartext auf dem aktuellsten Stand zu halten. Nichtsdestotrotz raten wir Ihnen dringend, sich über die für Sie geltenden Auflagen mit Hilfe eines professionellen Reiseveranstalters zu vergewissern, ehe Sie eine Einreise in die Tschechische Republik unternehmen.

Einreiseformular

Einreisende sind ggf. verpflichtet, vor Reiseantritt in die Tschechische Republik ein elektronisches Einreiseformular auszufüllen (siehe oben).

PCR COVID-19- und Antigen-Tests

Passagiere, die dazu verpflichtet sind, bereits vor der Einreise einen PCR COVID-19- oder Antigen-Test an sich durchführen zu lassen, müssen diesen binnen 48 Stunden vor Reiseantritt absolvieren und die Test-Resultate bei Einreise mit sich führen.

Passagiere, die dazu verpflichtet sind, nach Einreise in die Tschechische Republik einen PCR COVID-19-Test an sich durchführen zu lassen, können hierzu Prag-weit aus einer Reihe von Test-Servicepunkten auswählen. Bis der betreffende Test durchgeführt ist und dessen Resultate vorliegen, müssen sie vor Ort in Quarantäne verbleiben.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob/wann Sie als Einreisende(r) einen PCR COVID-19- und/oder Antigen-Test an sich durchführen lassen müssen, so raten wir Ihnen, sich darüber mit Ihrem Reiseveranstalter und/oder der betreffenden Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen, sowie ggf. mit den zuständigen Tschechischen Behörden.

Nützliche Informationsquellen zur aktuellen COVID-19-Situation

Das offizielle Tschechische COVID-Portal: www.covid.gov.cz/en

Die Regierungs-Website der Tschechischen Republik: www.vlada.cz/en/

Das Prague City Portal: https://www.prague.eu/en

Das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik: https://koronavirus.mzcr.cz/en/

Die Website d. US-Botschaft in Prag: https://cz.usembassy.gov/u-s-citizen-services/security-and-travel-information/

Die Website d. Botschaft Großbritanniens in Prag: https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/czech-republic/coronavirus

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